Satzung TV Unna 1861 e.V.

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§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Turnverein Unna 1861 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Unna und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist mit seinen Abteilungen Mitglied in den zuständigen Fachverbänden, deren Satzungen und Ordnungen die Vereinsmitglieder anerkennen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß-rot. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie die Ermöglichung und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich der sportlichen Jugendpflege verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Jugend des Turnvereins Unna 1861 e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Jugendordnung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Die Tennisabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins und der Tennisordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, insbesondere über die von der Abteilung festzulegenden Abteilungsbeiträge.

§3

Mitgliedschaft, Stimmrecht, Wählbarkeit

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Gründen. Stimmberechtigt für Abstimmungen sind Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die einzelnen Abteilungen können beschließen, dass für abteilungsbezogene Abstimmungen Mitglieder, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt sind und für Mitglieder unter 14 Jahren die gesetzlichen Vertreter. Wählbar zu den Vereinsorganen, dem Ehrenrat sowie als Rechnungsprüfer sind nur volljährige Mitglieder.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt muss 6 Wochen vor Halbjahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Vereinsbeitrag für die Zeit bis zum satzungsgemäßen Austrittstermin zu zahlen. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied auf Beschluss des Hauptausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Hauptausschuss zu rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Hauptausschusssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied persönlich oder mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab dem Zugang die Entscheidung des Ehrenrates angerufen werden, der seinerseits mit einer Frist von einem Monat nach dem Erhalt des Einspruches endgültig entscheidet. Die Entscheidung ist während dieser Monatsfrist dem Hauptausschuss und dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.

§5

Mitgliedsbeiträge

Das Eintrittsgeld und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und vom Vorstand in einer Beitragsordnung zusammengefasst. Die Mitgliedsbeiträge müssen mindestens den vom LSB festgesetzten Jahresbeiträgen entsprechen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Über Beitragsermäßigungen aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen können in Abstimmung mit dem Vorstand zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 15. März und 15. September für das Geschäftshalbjahr zu zahlen. Der Vorstand kann für Erinnerungen und Mahnungen Bearbeitungs- und Mahngebühren erheben.

§6

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Hauptausschuss. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§7

Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden in den Vorstand wählen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat der Hauptausschuss das Recht, Ersatzpersonen bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Jedes Vorstandsmitglied erhält im Monat Dezember als Pauschalvergütung für seine Aufwendungen 41,66 € je Monat Vorstandszugehörigkeit bezogen auf das laufende Kalenderjahr.

§8

Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus den von der Mitgliederversammlung jährlich zugewählten Leitern der Sportabteilungen und dem von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählten Jugendwart. Der Hauptausschuss berät und unterstützt den Vorstand. Er hat das Recht, bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes eine Ersatzperson bis zur nächsten Wahl zu bestellen und beschließt über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Für die Leitung der Sitzungen des Hauptausschusses und die Abstimmungen gilt § 11 entsprechend.

§9

Ehrenrat

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern. Turnusmäßig scheidet das zuerst gewählte Mitglied aus; Wiederwahl ist möglich.

§10

Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Buch- und Kassenführung des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

§11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Berichte der Abteilungsleiter sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes; Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. 2. Festsetzung des Eintrittsgeldes und der Mitgliedsbeiträge. 3. Wahl des Vorstandes, des Jugendwartes, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer, Zuwahl von Leitern der Sportabteilungen zu dem Hauptausschuss. 4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei allen Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Anträge zur Mitgliederversammlung sind beim Vorstand spätestens 8 Tage vorher schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Mitgliederversammlung sofort mit Zweidrittel-Mehrheit. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der auch ein Nichtmitglied sein kann. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Versammlungsleiter und den Protokollführer, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

§12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§13

Haftung des Vereins

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur für Personen-, Sach- und sonstige Schäden, soweit sie in der dafür abgeschlossenen Sportversicherung bei der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes NRW versichert sind.

§14

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt weiter mit einfacher Mehrheit über die Art der Liquidation. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Unna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15.06.2010
Turnverein Unna 1861 e.V.
Vereinssatzung
Stand 11/2010