Veranstalter | TV Unna 1861 e.V., Abtlg. Leichtathletik |
Ort | Herderstadion, Jahnstraße, 59423 Unna Zufahrt über Peukinger Weg |
Datum | 24. Mai 2023 |
Meldeschluss | 19. Mai 2023 (Eingang) |
Meldungen an | lanet3.de oder per EMail meldung@tv-unna.com |
Nachmeldungen | zusätzlich 3,00 € |
Nachmeldungen werden nur bis 60 Minuten vor dem jeweiligen Start angenommen | |
Startgebühr | 5,00 € Erwachsene 3,00 € Schüler und Jugend |
Auszeichnung | Platz 1-3 Urkunden |
Zeitnahme | elektronisch |
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Hürdenläufe für die Altersklassen ab W/M 60 auf Anfrage.
Zeitplanänderungen vorbehalten
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art.
Datenschutz Teilnahmevoraussetzung
Mit der Abgabe einer Meldung erklärt der Verein, dass er und die gemeldeten Teilnehmer/-innen bzw. bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten mit der Speicherung der personenbezogenen Daten einverstanden sind und auch damit, dass die Wettkampfdaten in Meldelisten, Wettkampfprotokollen und Ergebnislisten auch auf elektronischem Wege veröffentlicht werden.
Die Veröffentlichung erfolgt auf unterschiedlichen Internetseiten: www.tv-unna.com, www.ladv.de, www.flvw.de, www.flvwdialog.de, auf der Internetseite des Deutschen Leichtathletik-Verbandes e.V. (DLV) www.leichtathletik.de sowie im Seltec-Leichtathletik-Ergebnisportal www.laportal.net. Die Veröffentlichung erfolgt auch in den div. lokalen Print- und Onlinemedien.
Weiter erfolgt eine elektronische Übermittlung zum DLV.net des Deutschen Leichtathletik-Verbandes e.V. (DLV) mit dem Ziel der Erstellung der Deutschen Bestenliste, sowie der Bestenlisten auf Vereins-, Kreis- und Landesverbands-Ebene. Die Datenschutzrichtlinien der einzelnen Internetseiten finden Sie über den jeweiligen Link im Text.
Zusätzlich erklärt der Verein mit Abgabe der Meldung, dass die in der Anmeldung genannten Daten sowie im Rahmen der Veranstaltung erstellte Fotos, Filmaufnahmen oder foto-mechanische Vervielfältigungen ohne Vergütungsansprüche des jeweiligen Teilnehmers vom Veranstalter und Dritten wie Medien und Sponsoren genutzt werden dürfen. Bezüglich der Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen, die bei Sportveranstaltungen aufgenommen werden, hat der BGH mit Urteil vom 28.05.2013 (VI ZR 125/12) entschieden, dass diese Veröffentlichung zulässig ist, denn Foto- und Videoaufnahmen sind bei sportlichen Wettkämpfen heute weitgehend üblich, so dass Teilnehmer dann hiermit rechnen müssen und von einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden kann.
Bei Foto- und Videoaufnahmen während der Siegerehrung hat der Teilnehmer die Fotografen selbst darauf hinzuweisen, dass sie/er nicht mit in das Bild will. Darüber hinaus wird der Veranstalter möglichst bei jeder Siegerehrung Fotografen und Teilnehmer darauf hinweisen.